Die neuen Tarifverträge Zeitarbeit DGB/GVP treten ab 01.01.2026 in Kraft
Einheitliches Tarifwerk für die Zeitarbeit: DGB/GVP ersetzt bisherige BAP- und iGZ-Tarife ab 01.01.2026
Zum 1. Januar 2026 steht in der deutschen Zeitarbeit ein wichtiger Systemwechsel an: Nach der Fusion von BAP und iGZ zum Gesamtverband der Personaldienstleister (GVP) im Jahr 2023 wurde mit dem Deutschen Gewerkschaftsbund (DGB) erstmals ein einheitliches Tarifwerk für die gesamte Branche vereinbart. Damit enden die bislang parallel laufenden Tarifwelten (DGB/BAP und DGB/iGZ) zugunsten eines gemeinsamen DGB/GVP-Tarifwerks.
Bereits im Vorfeld wurde ein neuer Abschluss vereinbart: Ab 01.10.2025 gelten zunächst weiterhin die bisherigen Entgelttarifverträge DGB/BAP und DGB/iGZ; zum 01.01.2026 werden diese dann bundesweit durch den Entgelttarifvertrag DGB/GVP abgelöst.
Der folgende Überblick zeigt, für wen das neue Tarifwerk gilt und was sich ändert.
Anwendungsbereich: Wann greift das neue DGB/GVP-Tarifwerk?
Grundsätzlich gilt das DGB/GVP-Tarifwerk ab 01.01.2026 für Arbeitsverhältnisse, wenn
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der Arbeitgeber Mitglied im GVP ist und
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der Zeitarbeitnehmer Mitglied einer DGB-Gewerkschaft ist.
In der Praxis ist jedoch häufig entscheidend, was im Arbeitsvertrag geregelt ist:
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Dynamische Bezugnahme (z. B. „jeweils gültige Tarifverträge“ oder Bezug auf die „jeweils aktuelle Tarifbindung“): Ab 2026 greift regelmäßig automatisch das neue DGB/GVP-Tarifwerk, wenn sich die Tariflage entsprechend verändert.
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Statische Bezugnahme (Verweis auf einen konkreten Tarifstand/Version): Dann bleibt es bei dem genau bezeichneten Tarifwerk; das neue DGB/GVP-Tarifwerk findet nicht automatisch Anwendung.
Was ändert sich ab 01.01.2026? Zentrale Punkte im Überblick
1) Arbeitszeit: einheitliche Monatsarbeitszeit + Übergang für iGZ-Altmodelle
Für Vollzeit sieht das DGB/GVP-Tarifwerk künftig eine verstetigte Monatsarbeitszeit von 151,67 Stunden vor (entspricht 35 Stunden/Woche).
Für bisherige iGZ-Anwender wichtig: Das bislang mögliche variable Arbeitszeitmodell kann für Bestandsarbeitsverhältnisse noch bis 31.12.2029 weiterlaufen – jedoch nur, wenn der Arbeitgeber GVP-Mitglied ist. Gilt das neue Tarifwerk ausschließlich über eine vertragliche Bezugnahme, ist für die Fortführung des variablen Modells in der Regel eine separate Vereinbarung mit den Mitarbeitenden erforderlich.
2) Wegezeiten & Übernachtung: Vergütung und Kostentragung
Liegt die einfache Wegezeit (mit ÖPNV, außerhalb der Arbeitszeit) über 1 Stunde 15 Minuten, ist die darüber hinausgehende Wegezeit zu vergüten.
Bei einer Wegezeit von mehr als 2 Stunden kann der Zeitarbeitnehmer die Übernahme der Übernachtungskosten sowie die Organisation der Unterkunft verlangen.
3) Kündigungsfristen: Anpassungen insbesondere für iGZ-nahe Regelungen
Für die ersten sechs Monate werden Fristen neu gefasst:
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Monat 1–3: Kündigungsfrist 1 Woche
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Monat 4–6: Kündigungsfrist 2 Wochen
Bei Neueinstellungen (wenn länger als drei Monate kein Arbeitsverhältnis bestand) kann zusätzlich vereinbart werden, dass in den ersten zwei Wochen eine Kündigungsfrist von 1 Tag gilt. Diese Fristen gelten unabhängig davon, ob eine Probezeit vereinbart wurde.
4) Befristungen: Rückkehr zur gesetzlichen Verlängerungslogik (TzBfG)
Die bislang für BAP-Anwender tariflich mögliche viermalige Verlängerung sachgrundloser Befristungen innerhalb von zwei Jahren entfällt künftig; es bleibt bei der gesetzlichen Möglichkeit von drei Verlängerungen.
Für BAP-Anwender ist eine Übergangsregel vorgesehen: Bis 31.12.2027 dürfen bestehende befristete Arbeitsverhältnisse weiterhin bis zu viermal verlängert werden.
5) Sonderarbeitszeiten im Einsatzbetrieb: mehr automatische „Durchleitung“
Betriebliche oder tarifliche Sonderregelungen zu Arbeits- und Ruhezeiten im Einsatzbetrieb sollen künftig automatisch auch für Zeitarbeitnehmer gelten. Das erleichtert insbesondere Einsätze in Bereichen mit besonderen Schicht- und Ruhezeitmodellen (z. B. Gesundheitswesen).
6) Außertarifliche Beschäftigung: engerer Spielraum
Für außertariflich Beschäftigte oberhalb der höchsten Entgeltgruppe sind abweichende Vereinbarungen künftig nur noch zugunsten der Mitarbeitenden zulässig – eine spürbare Einschränkung gegenüber früheren Gestaltungsmöglichkeiten (insbesondere aus der BAP-Praxis).
7) Arbeitszeitkonten: Deckelung, neue Auszahlungsgrenzen, Insolvenzsicherung
Plusstunden werden grundsätzlich bei max. 200 gedeckelt (in Ausnahmefällen bis 230). Zusätzlich verändern sich die Schwellen, ab wann Zeitarbeitnehmer die Auszahlung verlangen können.
Wichtig: Guthaben über 150 Plusstunden müssen insolvenzgesichert werden; die Sicherung ist gegenüber dem Zeitarbeitnehmer nachzuweisen.
8) Zuschläge: Nachtzuschläge ab der ersten Stunde, Kappungsgrenzen
Nachtarbeitszuschläge sind künftig (auch für bisherige iGZ-Anwender) ab der ersten Stunde der Nachtarbeit (23:00–06:00 Uhr) zu zahlen. Die Zuschlagshöhe orientiert sich an den Regelungen des Einsatzbetriebs, ist aber gedeckelt (max. 25%).
Für Sonn- und Feiertagsarbeit gilt ein entsprechendes Prinzip mit Kappungsgrenzen von 50% bzw. 100%.
9) Regelaltersgrenze: automatische Beendigung (neu v. a. für BAP-nahe Verträge)
Für neue Verträge gilt: Das Arbeitsverhältnis endet automatisch zum Ablauf des Monats, in dem erstmals ein Anspruch auf ungekürzte Regelaltersrente besteht (oder bestünde). Altverträge (Abschluss vor dem 01.01.2026) sind davon ausgenommen.





